Result of Your Query

A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Z

landscape conservationLandschaftsschutz (ger.)

  • Efforts to preserve or restore typical and valuable landscapes.
    bioethics
    1903

    Der ganze Landschaftsschutz bewegt sich auf einem seltsamen Grenzgebiet; der Nationalökonom, der Landwirt wird die Dinge anders ansehen wie der Ästhetiker, der Völkerpsycholog. […] In Preußen hat man den Weg der gesetzlichen Regelung beschritten. Seit kurzem sichert das Gesetz, den Landschaftsschutz betreffend, die Landschaft vor den größten Ausbeutungen [Gesetz gegen die Verunstaltung landschaftlich hervorragender Gegenden vom 2. Juni 1902].

    Rühlmann, P. (1903). Der Schutz der Landschaft. Ein Beitrag zur obersächsischen Landschaftskunde. Wissenschaftliche Beilage der Leipziger Zeitung Nr. 44 (16. April 1903), 177-179: 178; 179; cf. Knaut, A (1993). Zurück zur Natur! Die Wurzeln der Ökologiebewegung: 244-5.

    1904

    Bei einem parlamentarischen Abend Sr. Exzellenz des Herrn Kultusministers am 22. März d. J. [1904] durfte der Unterzeichnete die Grundlagen und Vorschläge zum Schutz der natürlichen Landschaft, ihrer Pflanzen- und Tierwelt vortragen. […] Einige Gemeinden haben durch besondere Verordnungen die Landschaft bezw. Pflanzen und Tiere geschützt. […] Der Regierungspräsident in Cöln a. Rh. erliess schon vor dem Gesetz von 1902 eine Verordnung zum Schutz der Landschaft gegen Reklame.

    Conwentz, H. (1904). Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung. Denkschrift: VII; 111; 168.

    1905

    Zum Kapitel Landschaftsschutz. Die Beratung des Kultetats in der württ. Abgeordnetenkammer hat […] die Punkte Denkmals- und Landschaftsschutz, worauf der Dürer-Bund und der Bund für Heimatschutz ihr Augenmerk schon länger richten, berührt […], und wir stimmen dem Minister vollkommen bei, daß mit Polizeimaßregeln wenig zu machen ist, sondern nur mit Förderung des Sinns für solche Schönheit. […]. Einen halben oder ganzen Kilometer vom Dorf entfernt wird der Bahnhof gebaut. Dort lagen schon lange Aecker und Wiesen und ein bequemer, logisch geschlängelter Feldweg führte bequem hinaus. Nun kommt der Geometer, zieht seinen Straßenstrich dem geradlinigen Einfahrtsgleise entlang, und dann geht’s in einem Winkel, der so scharf ist, daß es einem ordentlich weh tut, bolzgerade ins Dorf hinein. Nirgends hat die Eisenbahn, die ja eine Fülle neuer Schönheit in sich selbst trägt, die Landschaft zerstört, wohl aber in sehr vielen Fällen der Geometer den Dorfzugang. Wir wollen diesem ehrsamen Stand im übrigen nicht zu nahe treten, er handelt wohl nach Dienstvorschrift, und in dieser liegt also der folgenschwere Irrtum. Ist noch ein rühriger Ortsvorstand da, der die Anregung der geraden Linie in sein Gemüt aufnimmt, so kann der ganze Reiz der praktischen Dorfanlage gefährdet sein, jedenfalls aber muß männiglich bald die Erfahrung machen, daß der Weg nach der Richtschnur weit ermüdender, weit mehr Sonne und Wind preisgegeben ist, als der einst so verständig „der Nase nach“ geführte Feldweg. Hier sollte man in unserem lieben Schwabenlande retten, was noch zu retten ist und jedenfalls im Zerstören Halt machen. Wohl ist’s ein Schmerz, einen alten Baum fällen zu sehen, aber in 30 oder 50 Jahren spendet ein neuer Schatten; eine Baulinie aber kann sich auf Jahrhunderte als eine „ewige Krankheit“ forterben.

    Anonymus (1905). Zum Kapitel Landschaftsschutz. Schwäbische Kronik, des Schwäbischen Merkurs zweite Abteilung, Nr. 239, Mittagsblatt, 25 May 1905, 7.

    1905

    Zu dem in letzter Zeit viel erörterten Kapitel „Landschaftsschutz“ entnehmen wir der „Schwäb. Chronik“ [...] im höchsten Grade beachtenswerte[] Aeußerungen

    Anonymus (1905). Landschaftsschutz. Deutsche Bauzeitung 39, 264.

    1907

    Die Forstverwaltung hat vielfach Maßnahmen zum Schutz des natürlichen Landschaftsbildes getroffen. […] Die Sektion Regensburg des Bayerischen Waldvereins nahm den Schutz der natürlichen Landschaft in ihre Statuten auf

    Conwentz, H. (1907). Schutz der natürlichen Landschaft, vornehmlich in Bayern: 23, 38.

    1911

    Es hat lange gedauert, bis die von den Naturfreunden mit unerschütterlicher Ausdauer verfochtene Forderung des Landschaftsschutzes auch die amtliche Anerkennung und Unterstützung gefunden hat, ohne die auf diesem Gebiete bei uns ja durchgreifende Erfolge nicht zu erzielen sind. […] Hat es doch von Anfang an Anhänger dieser Bewegung gegeben, die die Anlegung von bequemen Wanderwegen und die Anbringung von Wegeschildern im Gebirge und in landschaftlich hervorragenden Gegenden bekämpften, weil dadurch die Natürlichkeit der Landschaft beeinträchtigt werden. […] Und da dem Naturgenuß doch im letzten Grunde der Landschaftsschutz dienen soll, muß der sich logischerweise auch den von jenem geforderten Notwendigkeiten unterordnen.

    Ginschel, J. (1911). Wegeschilder und Landschaftsschutz. Der Harz 18, 59-64: 59-60.

    1912

    Vorbildlicher Landschaftsschutz gegen Starkstromleitungen. Es ist nicht zu leugnen, daß die Starkstromleitungen in vielen Teilen Deutschlands ohne Rücksicht auf das landschaftliche Bild nur nach den Gesichtspunkten der Technik angelegt werden, so daß das Landschaftsbild oft stark verunstaltet wird.

    Kr[ause], H. (1912). Vorbildlicher Landschaftsschutz gegen Starkstromleitungen. Mecklenburg. Zeitschrift des Heimatbundes Mecklenburg 7, 99-100: 99.

    1935

    Die unter Schutz gestellten Landschaftsteile brauchen in den Anordnungen nicht einzeln aufgeführt zu werden, vielmehr genügt der Hinweis auf eine bei der zuständigen Naturschutzbehörde angelegte „Landschaftsschutzkarte“, in welcher die einzelnen Bestandteile eingetragen oder sonst bezeichnet sind.

    Anonymus (1935). Verordnung zur Durchführung des Reichsnaturschutzgesetzes vom 31. Okt. 1935. Reichsgesetzblatt I, 1275-1279: 1278.

    1976

    § 15 Landschaftsschutzgebiete (1) Landschaftsschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft 1. zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder der Nutzungsfähigkeit der Naturgüter, 2. wegen der Vielfalt, Eigenart oder Schönheit des Landschaftsbildes oder 3. wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Erholung erforderlich ist. (2) In einem Landschaftsschutzgebiet sind unter besonderer Beachtung des § 1 Abs. 3 und nach Maßgabe näherer Bestimmungen alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen.

    Anonymus (1976). Bundesnaturschutzgesetz vom 20. Dezember 1976. Bundesgesetzesblatt Nr. 147 vom 23. Dez. 1976, 3573-3582: 3577.