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natural resourcesnatürliche Lebensgrundlagen (ger.)

  • The elements and conditions of the natural environment on which (human) life depends.
    environment
    1766

    That with these natural resources, joined to the cession of the Spanish half of this island to France, which she will immediately settle both from Europe and her windward islands, it will soon, become, from its numbers and situation, the most formidable country in that part of the world.

    Marcus Aurelius (1766). The cession of Hispaniola to France. The London Magazine, Or, Gentleman’s Monthly Intelligencer 35, 640-641: 641.

    1776

    France, notwithstanding all its natural resources, languishes under an oppressive load of the same kind.

    Smith, A. (1776). An Inquiry Into the Nature and Causes of the Wealth of Nations, vol. 2: 562.

    1819

    We have no disposition to undervalue the great natural resources of the Western States.

    Birkbeck, M. (1819). Letters from Illinois. The North-American Review and Miscellaneous Journal 8, 347-371: 349.

    1894

    Inventive genius has done much for the human race. It has taught mankind to utilize most of the products of nature. Hereafter it must lead to the conservation of natural resources and to the hoarding of natural capabilities.

    Anonymus (1894). Electrical water level indicator. Scientific American 70, 149.

    1908

    We declare our firm conviction that this conservation of our natural resources is a subject of transcendent importance, which should engage unremittingly the attention of the nation, the states, and the people in earnest cooperation. These natural resources include the land on which we live and which yields our food; the living waters which fertilize the soil, supply power and form great avenues of commerce; the forests which yield the materials for our homes, prevent erosion of the soil, and conserve the navigation and other uses of our streams; and the minerals which form the basis of our industrial life and supply us with heat, light and power.

    Anonymus (1908). Conference on the conservation of natural resources. Science 27, 867-869: 868.

    1949

    Die Ausbreitung der europäischen Macht über die Erde war verbunden mit weitgehender Entwurzelung und Zerstörung der natürlichen Lebensgrundlagen der betroffenen Völker.

    Sieber, E. (1949). Kolonialgeschichte der Neuzeit. Die Epochen der europäischen Ausbreitung über die Erde: 244.

    1956

    With the help of UNESCO the International Union for the Protection of Nature was founded in 1948, and has a secretariat in Brussels. […] The fifth General Assembly of the Union was held this year in Edinburgh, the host organizations being the Society for the Promotion of Nature Reserves and the Nature Conservancy. It was agreed at the closing session that the title of the Union should be changed to “The International Union for the Conservation of Nature and Natural Resources (I.U.C.N.)” a title which emphasizes the “positive” function of conservation rather than the “negative” function of protection.

    F.H.W.G. (1956). International Union for Conservation of Nature and Natural Resources. The Geographical Journal 122, 525-526: 525.

    1964

    Der Aargau muß weiterhin ein wohnliches Gebiet bleiben, und die natürlichen Lebensgrundlagen dürfen nicht beeinträchtigt werden.

    Ebner, F. (1964). Das aargauische Wirtschaftsgebiet. Atlantis. Länder, Völker, Reisen 36, 155-158: 158.

    1967

    Landespflege ist der Inbegriff aller Maßnahmen, deren Ziel es ist, die natürlichen Lebensgrundlagen eines Volkes (Klima, Wasser, Boden, Luft, Pflanzen- und Tierwelt) nachhaltig zu sichern, zu pflegen und zu gestalten mit dem Ziel, dadurch die Gesundheit, Leistungsfähigkeit und Würde des Menschen auf die Dauer zu gewährleisten.

    Hasel, K. (1967). Die landespflegerischen Aufgaben der Forstverwaltung, gegenwärtige Lage, künftige Entwicklung, Folgerungen. Forst- und Holzwirt 22, 5-14: 6.

    1967

    In dem vom Deutschen Bundestag, Drucksache V/1912, veröffentlichten Schriftlichen Bericht des Ausschusses für Kommunalpolitik, Raumordnung, Städtebau und Wohnungswesen (9. Ausschuß) über den Raumordnungsbericht 1966 der Bundesregierung führt der Berichterstatter Dr. [Franz] Gleissner, MdB, u.a. aus: „Die Bundesregierung sollte bei ihrer Raumordnungspolitik ganz besonders darauf achten, daß die natürlichen Lebensgrundlagen der Menschen nicht gefährdet werden. Von besonderer Bedeutung ist dabei, die Belastbarkeit des Naturhaushaltes zu ermitteln und die Kosten für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen aufzuzeigen.“

    Forschung im Geschäftsbereich des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten: Jahresbericht 1967, Bundesanstalt für Vegetationskunde, Naturschutz und Landschaftspflege in Bad Godesberg: 29.

    1967

    Die Landespflege, verstanden als nachhaltige Sicherung der natürlichen Lebensgrundlagen eines Volkes, steht noch am Anfang.

    Mantel, K. (1967). [Rev. Hasel, K. (1967). Die landespflegerischen Aufgaben der Forstverwaltung, gegenwärtige Lage, künftige Entwicklung, Folgerungen. Forst- und Holzwirt 22 (1967), 5-14]. Forstliche Umschau 10, 280.

    1969

    Die Bezeichnung „natürliche Lebensgrundlagen“ bedeutet mehr als unter „natural resources“ gemeint ist.

    Bruns, H. (1969). Lebensschutz oder Bioprotektion als Integration von Menschen-, Tier-, Pflanzen-, Natur- und Landschaftsschutz. Wissenschaftliche Begründung und praktische Forderungen zur Erhaltung und Schaffung gesunder Lebensgrundlagen der Menschen, der Tiere und der Pflanzen: 35; cf. 31.

    1983

    Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. Sie schützt und pflegt die Kultur und die natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen.

    Sachverständigenkommission Staatszielbestimmungen/Gesetzgebungsaufträge, Bericht, 1983, Rn. 130.

    1990

    Mit dem Begriff der „natürlichen Lebensgrundlagen“ als Regelungsgegenstand einer Staatszielbestimmung zum Umweltschutz sollen die mit demjenigen der „Umwelt“ verbundenen Schwierigkeiten umgangen werden. Soweit sich nähere Begründungen für seine Verwendung finden lassen, wird darauf hingewiesen, er sei konkretisierungsfähiger als das Schutzgut der Umwelt, beziehe sich auf die biologisch-physische Lebenssphäre und gebe umfassend die zu schützenden Rechtsgüter wieder. Es bleibt zu überprüfen, ob sich damit tatsächlich die mit dem Regelungsgegenstand der Umwelt verknüpften Probleme vermeiden lassen. Das nicht näher bestimmte „Leben“, dessen natürliche Grundlagen geschützt werden, ist zunächst Leben sämtlichen Formen. Neben dem menschlichen Leben zählt dazu auch das der Tiere, Pflanzen, Amöben, Bakterien oder Viren. Wenn zugleich das Leben des Menschen und das des todbringenden Krankheitserregers geschützt werden, wird schon hier offenkundig, daß der beabsichtigte Schutz nicht vorbehaltlos gewährt sein kann. Überdies ist es zweifelhaft, ob neben den Grundlagen eines rein physischen Lebens auch diejenigen einer „argerechten“, „erfreulichen“ oder, für den Menschen, geistig-sittlichen Existenz erfaßt sind. Dabei ist zu beachten, daß unmittelbares Schutzobjekt nicht dieses Leben selbst ist, sondern dessen natürliche Grundlagen. Da sich ein Schutz anderen als menschlichen Lebens derzeit aus keiner Verfassungsnorm ableiten läßt, kommt es damit zu dem zwar nicht unmöglichen, aber irnmerhin bemerkenswerten Ergebnis, daß die Grundlagen eines Gutes verfassungsrechtlich geschützt werden, obwohl diese Gut selbst keinen verfassungsrechtlichen Schutz genießt. Als „Grundlagen“ des Lebens sind sodann diejenigen Güter anzusehen, ohne die das Leben in allen seinen Formen nicht hätte entstehen können und ohne die es über längere Zeiträume nicht fortbestehen könnte. Zu ihnen lassen sich kulturelle, wirtschaftliche, geistige, soziale oder eben natürliche Lebensgrundlagen zählen. Aus dieser unübersehbaren Fülle an Lebensgrundlagen werden, scheinbar konkretisierend, die natürlichen herausgegriffen.

    Müller-Bromley, N. (1990). Staatszielbestimmung Umweltschutz im Grundgesetz?: 103-4.

    1994

    Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.

    Grundgesetz Art. 20a, eingef. durch Gesetz v. 27.10.1994. Bundesgesetzblatt I: 3146.

    1999

    Der Ausdruck „natürliche Lebensgrundlagen“ meint […] die vernetzten physikalischen, biologischen und chemischen Abläufe in der Biosphäre und ihre belebten und unbelebten Elemente. Zu den vernetzten Abläufen zählen Stoff- und Energieflüsse, Nahrungsnetze und die Mechanismen der Evolution. Belebte Elmente sind Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen. Zu den unbelebten Elementen gehören Wasser, Luft, Gesteine und die Geländemorphologie. Die natürlichen Lebensgrundlagen lassen sich in zwei Teilbegriffe aufspalten, die sich teilweise überlappen: Während bei dem Begriff „Naturhaushalt“ das Wirkungsgefüge von Ökosystemen im Vordergrund steht, bezieht sich der Begriff „Landschaft“ eher auf die Funktion der Natur als vom Menschen wahrnehmbarer Erlebnisraum.

    Söhnlein, B. (1999). Landnutzung im Umweltstaat des Grundgesetzes: 93.

    2017

    Auch wenn man davon ausgeht, dass der Begriff der natürlichen Lebensgrundlagen iErg zumindest eine anthropozentrische Tendenz aufweist, muss dieser Begriff weit verstanden werden. Er umfasst nicht nur das ökologische Existenzminimum für das Überleben von Menschen im Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland, sondern alle natürlichen – also nicht vom Menschen geschaffenen – Grundlagen des menschlichen, tierischen und pflanzlichen Lebens, also Luft, Wasser, Boden einschließlich der Bodenschätze, sowie lebende Organismen (Pflanzen, Tiere und Mikroorganismen). Umfasst sind auch die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die Sicherung eines artgerechten Lebens bedrohter Tier- und Pflanzenarten BVerfG NVwZ 2011, 94 Rn. 137). Dabei sind die jeweiligen Wechselbeziehungen zu beachten: Geschützt werden daher nicht einzelne Organismen oder Phänomene, sondern ganze Ökosysteme. Um festzustellen, ob und in wie weit sich die Aktivitäten des Staates auf die natürlichen Lebensgrundlagen auswirken, ist daher gegebenenfalls eine Gesamtbetrachtung erforderlich. Gewisse Abgrenzungsprobleme ergeben sich daraus, dass der Mensch seine Umwelt in der Vergangenheit bereits massiv beeinflusst und insbes. durch Züchtung eine Vielzahl neuer Tier- und Pflanzenarten geschaffen hat. Art. 20a zielt nun aber nicht darauf ab, den „Urzustand“ vor Beginn der menschlichen Zivilisation wieder herzustellen, sondern schützt auch und insbes. die durch den Menschen geschaffene Kulturlandschaft und ihre weitere Entwicklung. Ebenso wie auch solche Pflanzen oder Tiere von dieser Bestimmung erfasst werden, die ursprünglich in anderen Ökosystemen heimisch waren, kommt es bei neuen Tier- oder Pflanzenarten nicht darauf an, ob diese durch „normale“ Züchtung oder infolge eines unmittelbaren Eingriffs in die Erbanlagen entstanden sind. Entscheidend ist alleine, ob die Organismen dauerhaft in der Biosphäre Fuß gefasst haben, was in der Regel dann der Fall sein wird, wenn sie zur Reproduktion fähig sind. Aus der Feststellung, dass eine bestimmte Tier- oder Pflanzenart zu den natürlichen Lebensgrundlagen iSd Art. 20a gehört, ergibt sich noch nicht notwendigerweise, dass sie auch schützenswert ist: Da die natürlichen Lebensgrundlagen insgesamt geschützt werden, ist stets eine Gesamtbetrachtung erforderlich, in deren Rahmen auch geprüft werden muss, ob und in wie weit die vom Menschen betriebene oder zugelassene Ausbreitung neuer Arten in die bestehenden Ökosysteme eingreift und deren Balance verändert.

    Huster, S. & Rux, J. (2017). Kommentar zu GG Art. 20a, Rn. 10-15. In: Epping, V. & Hillgruber, C. (eds.). Grundgesetz, 34th ed. (Beck’scher Online-Kommentar GG).

Müller-Bromley, N. (1990). Staatszielbestimmung Umweltschutz im Grundgesetz?

Stadler, K. (1996). Naturschutz und Erholung. Rechtsprobleme im Spannungsfeld zwischen Naturschutz und Erholung unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Rechtslage.

Söhnlein, B. (1999). Landnutzung im Umweltstaat des Grundgesetzes.

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