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nature reserveNaturschutzgebiet (ger.)

  • A tract of land, usually having some particular biological or ecological value or interest, set aside and managed in order to preserve its fauna, flora, and physical features. (OED 2003)
    1898

    jeder, der wie ich in jedem Jahre eine Exkursion in unserem Vaterlande behufs geographisch-naturwissenschaftlicher Studien macht, [wird] merken, wie sehr die Natur bei uns im Schwinden begriffen ist, durch die vom volkswirthschaftlichen Standpunkt aus durchaus wünschenswerten Meliorationen. Aber die Ausdehnung der Bodenkultur bedarf doch, glaube ich, einer gewissen Einschränkung. Wir dürfen sie nicht so weit kommen lassen, daß die Natur vollständig vernichtet wird. Es handelt sich nicht allein um die Pflanzendecke; denn mit dem Schwinden der Pflanzendecke ist zugleich auch ein Schwinden der Thierwelt verbunden. […] Es kommt also darauf an, einen Theil unseres Vaterlandes in der ursprünglichen, naturwüchsigen Form zu erhalten, und da handelt es sich nicht allein um die Erhaltung der Pflanzenwelt und der Thierwelt, sondern auch im geographischen und geologischen Interesse um die Erhaltung gewisser Theile der Erdoberfläche im natürlichen Zustande, und wenn nicht unwiederbringliche Verluste, besonders auch für die Wissenschaft, eintreten sollen, wird es nöthig sein, recht bald in der angegebenen Richtung vorzugehen. […] Wenn etwas wirklich Gutes geschaffen werden soll, so wird nichts übrig bleiben, als gewisse Gebiete unseres Vaterlandes zu reservieren, ich möchte den Ausdruck gebrauchen: in „Staatsparks“ umzuwandeln, allerdings nicht in Parks in dem Sinne, wie wir sie jetzt haben, das heißt einer künstlichen Nachahmung der Natur durch gärtnerische Anlagen, sondern um Gebiete, deren Hauptcharakteristikum ist, daß sie unantastbar sind. Dadurch ist es möglich, solche Gebiete, welche noch im natürlichen Zustande sind, in diesem Zustande zu erhalten, oder auch in anderen Fällen den Naturzustand einigermaßen wieder herzustellen. Und zwar handelt es sich hier nicht allein um Waldgebiete, sondern auch um andere Bodenformen, wie Moore, Haiden u.s.w. Diese Gebiete sollen einmal dazu dienen, gewisse Boden- und Landschaftstypen zu erhalten, andererseits der Flora und Fauna Zufluchtsorte zu gewähren, in denen sie sich halten können. Derartige Gebiete haben wir bei uns in Deutschland noch nicht, dagegen ist uns darin Nordamerika, das uns sonst mit seinem Materialismus so gern als abschreckendes Beispiel hingestellt wird, in außerordentlich nachahmungswerther Weise vorangegangen.

    Wetekamp, W. (1898). [Rede im preußischen Abgeordnetenhaus am 30. März 1898]. In: Stenographische Berichte über die Verhandlungen [im Preußischen] Haus der Abgeordneten, 3, 1958-1959: 1958-9.]

    1901

    die Herstellung von Naturschutzgebieten in Deutschland

    Buchenau, F. (1901). Über die Herstellung von Naturschutzgebieten in Deutschland. Abhandlungen des Naturwissenschaftlichen Vereins zu Bremen 15, 257-262.

    1902

    die Herstellung von Naturschutzgebieten

    Schreiber, H. (1902). Ueber die Herstellung von Naturschutzgebieten. Oesterreichische Moorzeitschrift 3 (1), 53-56.

    1911

    Ohne die Agitation in der Öffentlichkeit hätte man das nötige Geld für die Naturschutzgebiete nicht bekommen, mit dieser Agitation ist aber natürlich auch die Neugier munter geworden, die „mitmacht“, weil’s was Neues ist. Es steht zu hoffen, daß sie wieder einschläft, wenn die Sache was Altes geworden ist und die Naturschutzgebiete sich zudem als Vaterlandstücke erweisen, in denen „eigentlich nichts los“ ist. Aber einige Weg- und Unterkunftserleichterungen werden wir denn doch wohl in Kauf nehmen müssen. Das beste wäre ja, man verböte sie innerhalb der Schutzgebiete ganz, und beschränkte sich auf den Rand ringsum.

    Avenarius, F. (1911). [Commentary to Rudorff, E. (1911). Naturschutzgebiete. Der Kunstwart 24 (4), 233-238]. Der Kunstwart 24 (4), 238-239: 239.

    1912

    Naturschutzgebiet ist ein Gelände, in welchem die gesamte Natur geschützt wird.

    Conwentz, H. (1912). Naturdenkmalpflege. In: Handwörterbuch der Naturwissenschaften, vol. 7, 38-50: 43.

    1912

    It […] appeared to be most desir able that it [sc. Blakeney Point] should be preserved for all time as a nature-reserve, since besides the points of interests alluded to it, has a rich bird fauna and many interests for the entomologist, as well as much scenic charm.

    Druce, G.C. (1912). The international phytogeographical excursion in the British Isles. X. Additional floristic notes. The New Phytologist 11, 354-363: 363.

    1913

    the Society for the Promotion of Nature Reserves has come into existence. The objects of this newly-formed Society, as officially stated, are the following. (1) To collect and collate information as to areas of land in the United Kingdom which retain their primitive conditions and contain rare and local species liable to extinction owing to building, drainage, or tree-felling, or in consequence of the cupidity of collectors, etc. (2) To prepare a scheme showing which areas should be secured. (3) To obtain these areas and hand them over to the National Trust under such conditions as may be necessary. (4) To preserve for posterity as a national possession some part at least of our native land, its fauna, flora, and geological features. (5) To encourage the love of nature and to educate public opinion to a better knowledge of the value of nature-study.

    Webb, W.M. (1913). The nature reserve movement in Britain. Journal of Ecology 1, 46.

    1935

    § 4 Naturschutzgebiete. (1) Naturschutzgebiete im Sinne dieses Gesetzes sind bestimmt abgegrenzte Bezirke, in denen ein besonderer Schutz der Natur in ihrer Ganzheit (erdgeschichtlich bedeutsame Formen der Landschaft, natürliche Pflanzenvereine, natürliche Lebensgemeinschaften der Tierwelt) oder in einzelnen ihrer Teile (Vögelfreistätten, Vogelschutzgehölze, Pflanzenschonbezirke u. dgl.) aus wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volkskundlichen Gründen oder wegen ihrer landschaftlichen Schönheit oder Eigenart im öffentlichen Interesse liegt. (2) Reichs- oder staatseigene Bezirke von überragender Größe und Bedeutung (Reichsnaturschutzgebiete – § 18) können ganz oder teilweise ausschließlich für Zwecke des Naturschutzes in Anspruch genommen werden.

    [Wolf, B. & Klose, H.] (1935). Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935. Reichsgesetzblatt Nr. 68 vom 1. Juli 1935, 821-825: 822.

    1976

    §13 Naturschutzgebiete. (1) Naturschutzgebiete sind rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnenTeilen 1. zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Lebensstätten bestimmter wildwachsender Pflanzen- oder wildlebender Tierarten, 2. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 3. wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit erforderlich ist.

    Anonymus (1976). Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 20. Dezember 1976. Bundesgesetzesblatt Nr. 147 vom 23. Dez. 1976, 3573-3582: 3577.