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natural monumentmonument de la nature (fr.); Naturdenkmal (ger.)

  • An object or assemblage of objects formed by nature such as an inorganic structure, a living being or a community of living beings that is rare or highly esteemed and therefore deserves protection.
    bioethics nature reserve
    1780

    dans les minières de charbon de terre, la masse entiere de charbon ne paroît composée que de débris de végétaux. Ce sont là les plus anciens monumens de la Nature vivante, & les premières productions organisées tant de la mer que de la terre.

    Buffon, G.L.L. de (1780). Les époques de la nature, vol. 1: 229.

    1793

    hätte nun die Natur keine Torf und Steinkolenvorräthe für uns ins Geheim angelegt? […] ich müßte die ganze Oberfläche unsers Planeten individualisiren und Annalen von der Verwesungsgeschichte desselben entwerfen können, wenn ich das Entstehen dieses Naturdenkmals der Vorwelt hinzeichnen sollte.

    Halle, J.S. (1793). Fortgesetzte Magie, oder, die Zauberkräfte der Natur, vol. 5: 211.

    1799

    A vast black rock, perfectly perpendicular, and almost insulated, forced itself upon my attention, ever since my arrival at Achnacregs. […]. This grand natural, monument excited a just admiration and even enthusiasm in my mind.

    Faujas-de-St.-Fond, B. (1799). Travels in England, Scotland, and the Hebrides, vol. 2: 101-2.

    1804

    Herr Prof. Witte in Rostock schrieb in seiner Abhandlung: Ueber den Ursprung der Pyramiden in Aegypten und der Ruinen von Persepolis […] diese Ruinen den Wirkungen großer Vulkane zu […] Er vergleicht diese und andere Kunstwerke mit den Naturdenkmälern in Auvergne, Vivarais, Velay

    Bellermann, J.J. (1804). Biblische Geographie, vol. 1: 402-3.

    1819

    Il y a quelque chose d’imposant et de majesteux dans l’aspect des vieux arbres; aussi la violation de ces monumens de la nature est-elle sévèrement punie dans des pays qui sont dépourvus des monuments de l’art. [Germ.: Der Anblick alter Bäume hat etwas Großartiges, Imponirendes; die Beschädigung dieser Naturdenkmäler wird daher auch in Ländern, denen es an Kunstdenkmälern fehlt, streng bestraft.]

    Humboldt, A. von (1819). Voyage aux régions équinoxiales du Nouveau Continent, vol. 2: 59 [Germ.: Reise in die Aequinoctial-Gegenden des neuen Continents, transl. by H. Hauff, vol. 2, 1859: 265].

    1835

    das Fritzower Kalklager [ist] das älteste Naturdenkmal in Pommern

    Klöden (1835). Das älteste Naturdenkmal Pommerns. Baltische Studien 3, 1-27: 24.

    1843

    diese zwey Quellflüsse sind bey Bunarbaschi vorhanden, in der Entfernung von 200 Schritten von einander entspringend, ein ewiges Naturdenkmal der Lage von Troja.

    Welcker, F.G. (1843). Ueber die Lage des Homerischen Ilion. In: Kleine Schriften zur griechischen Litteraturgeschichte, vol. 2, Bonn 1845, i-lxxxvi: xv.

    1871

    Die älteste Bedeutung des Grabmonuments ist die des Denkmals und seine einfachste Form die eines Naturdenkmals, des Erdhügels.

    Benndorf, O. (1871). Im neuen Reich: Wochenschrift für das Leben des deutschen Volkes 2, 996-1018: 1007.

    1875

    Als Gegenstände der Abbildung empfiehlt die Commission alle Monumente der Kunst, der Geschichte und Natur, welche noch nicht, oder nicht gehörig verbildlicht oder beschrieben sind und zwar […] Naturdenkwürdigkeiten, z.B. die alten Eichen zu Erle, und zu Arnsberg, wichtige Reste und Gebilde geologischer und geognostischer Natur (z.B. das Holtwickler Ei; Nonne und Mönch zu Lethmate).

    Anonymus (1875). Münster. Commission zur Erforschung der Kunst-, Geschichte- und Natur-Denkmäler Westfalens. Jahresbericht des Westfälischen Provinzial-Vereins für Wissenschaft und Kunst 4, 28-35: 29-30.

    1902

    §33 Natürliche Bildungen der Erdoberfläche, wie Wasserläufe, Felsen, Bäume u. dgl., deren Erhaltung aus geschichtlichen oder naturgeschichtlichen Rücksichten oder aus Rücksichten auf landschaftliche Schönheit oder Eigenart im öffentlichen Interesse liegt (Naturdenkmäler), können auf Antrag des Ministeriums der Finanzen, Abteilung für Forst- und Kameralverwaltung, seitens des Kreisamtes einem besonderen Schutz unterstellt werden.

    Anonymus (1902). Gesetz, den Denkmalschutz betreffend, vom 16. Juli 1902 (Reg.-Bl. S. 275). In: Landesamt für Denkmalpflege Hessen (Hg.) (2003). 100 Jahre Denkmalschutzgesetz in Hessen, 63-70: 69.

    1904

    die Natur hat nicht nur einen Anteil an Denkmälern der Kunst, vielmehr weist sie in ihren Schöpfungen selbst auch Denkmäler auf. Wie der in vollkommener Weise bearbeitete Steinobelisk ein Denkmal aus historischer Zeit, und wie der von Menschenhand einst zum Gedächtnis eines Verstorbenen errichtete rohe Felsblock ein prähistorisches Denkmal ist, so bildet der in einem früheren Entwicklungsstadium der Erde durch Naturkräfte aus der Ferne ins Flachland gelangte erratische Block an sich ein Denkmal der Natur. Oder, wie der künstlich aufgeschüttete Burgwall und Grabhügel einer entlegenen Kulturzeit vorgeschichtliche Denkmäler sind, bilden die ohne Zutun des Menschen entstandenen in Aufbau, Form und Grösse ausgezeichneten Berge und Gebirge Denkmäler der Natur. Auch die ganze natürliche Landschaft mit ihrer Bodengestaltung, mit ihren Wasserläufen und Seen, mit den ihr eigenen Pflanzen- und Tiergemeinschaften, sowie einzelne seltene Arten und Individuen der ursprünglichen Flora und Fauna können Naturdenkmäler vorstellen. Obschon hiernach eigentlich nur jungfräuliche Gelände, sowie Pflanzen und Tiere, die ohne Mitwirkung des Menschen an ihren Standort gelangten, als Naturdenkmäler angesehen werden sollen, wird der Begriff derselben hier und dort etwas erweitert werden müssen, da völlig unberührte Landschaften, bei uns wie in anderen Kulturstaaten, kaum noch bestehen. So braucht z. B. eine an sich hervorragende Landschaft, wenn sie eine verlassene Halde oder Wohnstätte aufweist, deshalb nicht aus der Liste der Naturdenkmäler gestrichen zu werden; ebenso kann ein bemerkenswerter Wald, der aus einem künstlich abgetriebenen Bestand lediglich durch Ausschlag oder Anflug hervorging, sehr wohl noch als Denkmal der Natur bezeichnet werden. Hingegen würden gepflanzte Bäume, wie viele Dorflinden, Alleebäume und ganze Parkanlagen – so interessant sie auch sein mögen – nicht in den engeren Rahmen der Naturdenkmäler gehören. Bei der Abschätzung einer Lebensgemeinschaft oder eines einzelnen Naturkörpers als Naturdenkmal sind auch die örtlichen Verhältnisse wohl zu berücksichtigen. Ein durch Eigenart ausgezeichneter urwüchsiger Waldteil oder die noch lebenden Überreste einer schwindenden Tierart werden wohl überall als Naturdenkmäler betrachtet werden; aber in anderen Fällen sind je nach den Ländern und Landesteilen doch Verschiedenheiten in der Auffassung berechtigt. Beispielsweise gehören in Norddeutschland die Gletscherschrammen auf anstehenden Felsen zu den grössten Seltenheiten und sind daher hier ohne weiteres als Naturdenkmäler anzusehen; aber an den Küsten skandinavischer Länder bilden sie stellenweise noch so häufige Erscheinungen, dass sie dort nicht durchweg zu den Denkmälern gerechnet werden würden. Ferner, ein Gewächs wie die krautartige Kornelkirsche, Cornus suecica, welche im nordwestlichen Deutschland an einigen Stellen, im östlichen nur an einer Stelle vorkommt, ist hier ein Naturdenkmal; dagegen im nördlichen Russland, in Finnland, Schweden usw. bildet sie auf weiten Strecken eine häufige Erscheinung, welche nicht zu den Naturdenkmälern gehört. Weiter ein Vogel, wie die Beutelmeise, Aegithalus pendulinus, welcher im Weichselgebiet nur wenige Male als Brutvogel beobachtet wurde, ist hier als Naturdenkmal anzusprechen,während ihm in seiner südeuropäischen Heimat eine solche Stellung nicht gebührt.

    Conwentz, H. (1904). Die Gefährdung der Naturdenkmäler und Vorschläge zu ihrer Erhaltung. Denkschrift: 5-8.

    1905

    Die letzten Ziele des modernen Denkmalkultus werden aber erst dann völlig klar, wenn man auch den wachsenden Sinn für die Pflege der „Naturdenkmale“ mit in Betrachtung zieht, was Dehio allerdings ‒ für seinen Standpunkt sehr bezeichnenderweise ‒unterlassen hat. Eine Dorflinde mag man am Ende noch als ein Stück nationalen Daseins ansehen, weil sie von unseren Vorfahren gepflanzt wurde; aber ein gigantischer wilder Waldbaum oder eine senkrecht gewachsene Felswand ist von der Natur selbsttätig hervorgebracht, ohne Zutun menschlicher Hände. Warum empfinden wir es dann als einen Frevel, die Hand daran zu legen, den Baum zu fällen, die Felswand zu sprengen, und ihnen damit gleichsam das Lebenslicht auszublasen? Warum reklamieren wir auch für diese Naturerzeugnisse das Recht, sich gleichsam ungestört ausleben zu dürfen? Wir achten eben auch in ihnen die Zeugnisse vergangenen Daseins, Lebens und Schaffens, aber allerdings nicht des Daseins der Nation und auch nicht des Daseins der Menschheit, wie auf der vorher fixierten Entwicklungsstufe überhaupt, sondern des Daseins der Natur. Im Kultus der „Naturdenkmale“ ist auch der letzte Rest von Egoismus ‒ der auf die Menschheit bezügliche ‒ überwunden, und mit der Teilnahme an den vergangenen Geschicken der außermenschlichen Natur der volle Altruismus erreicht. Der Kultus der Naturdenkmale ist der alleruninteressierteste: er verlangt von uns Lebenden mitunter Opfer für ein lebloses Naturding.

    Riegl, A. (1905). Neue Strömungen in der Denkmalpflege. Mitteilungen der K. K. Zentralkommission für Erforschung und Erhaltung der Kunst- und historischen Denkmale, 3. Folge, 4, 85-104: 90-1.

    1906

    Völlig unberührte Landschaften sind in den meisten Kulturstaaten kaum noch zu finden. Um so wünschenswerter ist es, daß durch Eigenart ausgezeichnete urwüchsige Waldteile, Felspartien, Moore, Dünenbildungen etc. sowie Überreste schwindender Tierarten als bemerkenswerte Naturdenkmäler erhalten bleiben

    Conwentz, H. (1906). Schutz der natürlichen Landschaft. Mittheilungen der Section für Naturkunde des Österrichischen Touristen-Klub 18 (5), 37-38: 38.

    1912

    Nach der Definition des Begriffes Naturdenkmal ist der Reiher ein solches

    Eckstein, K. (1912). Die Erhebungen der Staatlichen Stelle für Naturdenkmalpflege über das Vorkommen des Schwarzen Storchs und des Fischreihers in Preußen, nach Ziel, Methode und Ergebnis. Beiträge zur Naturdenkmalpflege 2, 223-231: 230.

    1935

    § 3 Naturdenkmale im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelerscheinungen der Natur, deren Erhaltung wegen ihrer wissenschaftlichen, geschichtlichen, heimat- und volksundlichen Bedeutung oder wegen ihrer sonstigen Eigenart im öffentlichen Interesse liegt (z.B. Felsen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Wanderblöcke, Gletscherspuren, Quellen, Wasserläufe, Wasserfälle, alte oder seltene Bäume).

    [Wolf, B. & Klose, H.] (1935). Reichsnaturschutzgesetz vom 26. Juni 1935. Reichsgesetzblatt Nr. 68 vom 1. Juli 1935, 821-825: 821-2.

    1976

    §17 Naturdenkmale sind rechtsverbindlich festgesetzte Einzelschöpfungen der Natur, deren besonderer Schutz 1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder 2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit erforderlich ist. Die Fesstetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmals notwendige Umgebung einbeziehen.

    Anonymus (1976). Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 20. Dezember 1976. Bundesgesetzesblatt Nr. 147 vom 23. Dez. 1976, 3573-3582: 3574.

Lenzing, A. (2003). Der Begriff des Naturdenkmals in Deutschland. Die Gartenkunst 15 (1), 4-27.

Hönes, E.-R. (2004). Über den Schutz von Naturdenkmälern – Rund 100 Jahre Naturdenkmalpflege. Die Gartenkunst 16 (2), 193-242.

Piechocki, R. (2006). Stichwort: Naturdenkmal. Naturwissenschaftliche Rundschau 59 (4), 233-234.